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Kanalsanierung – Kanalsanierungsbeitrag

Fremdwasserbeseitigungsmaßnahmen, werden durch 3 Erfolgreiche direkte messabare Dinge ausgeführt:
1. Beseitigung von Undichtigkeiten durch Kanalsanierung im öffentlichen Kanal
2. Abtrennen von Bächen, Gräben, Quellen und Grundwasserabsenkungen vom öffentlichen Kanal
3. Planerische Berücksichtigung von getrennter Ableitung der Grundstücksdrainagen in Neubaugebieten

Beseitigung von Undichtigkeiten durch Kanalsanierung im öffentlichen Kanal

1. •Fremdwasserbeseitigung deckt sich meist mit den Forderungen der Eigenkontrollverordnung
2
. •Jede Kanalsanierungsmaßnahme ist eine potentielle Fremdwasserbeseitigungs-massnahme

Dazu werden folgende Verfahren benutzt:

1. •Reparatur örtlich begrenzter Schäden (Abdichtung, Injektion, Ausbesserung)
2. •Renovierung unter Nutzung vorhandener Substanz (Beschichtung, Relining)
3. •Erneuerung (offene oder geschlossene Bauweise)
Hier mal ein paar Bilder zu den einzelnen Begriffen.
zB. Fremdwasser:
Kanalsanierung_fremdwasser

Sanierung durch Erneuerung
Kanalsanierung_Sanierung
Undichtigkeiten Muffen, Risse, Anschlussstutzen
Kanalsanierung_muffe
Hier ein Sanierter Schacht
Kanalsanierung_sanierter Schacht

SO genug von den Bildern.
Jetzt zur Theorie 😉
Folgen der Kanalsanierung:
1. •Öffentlicher Kanal ist dicht
2. •Insbesondere Abtrennungsmaßnahmen zeigen meist auch eine Fremdwasserreduktion

3. •Grundwasserspiegel steigt, soweit keine Drainagesammler mitgelegt werden

Es gibt neue Fremdwasserquellen:
Vorher nicht im Grundwasser liegende potentiell undichte Anschlussleitungen liefern jetzt neues Fremdwasser. Höher liegende Drainagen werden beaufschlagt. Ggf. Vernässungserscheinungen.

Jetzt denkt man, dass man es lieber sein lassen sollte. Aber genau der Gedanke ist falsch.
Denn bei undichten Kanälen kann auch Abwasser exfiltriert werden (Umweltverschmutzung ist ein Straftatbestand). Allein schon die Eigenkontrollverordnung verlangt dichte öffentliche Kanäle. Es ist einfacher, private Eigentümer zu Maßnahmen zu überzeugen, wenn erkenntlich ist, dass die Kommune auch das öffentliche Netz in Ordnung bringen will. Dazu ist es erforderlich, bereits erfolgte Investitionen, z.B. in die Regenwasserbehandlung, auch ihrem Zwecke nutzbar zu machen

Ferner gibt es kein Recht des Bürgers auf undichte Kanäle (bzgl. Vernässung von Kellern durch ansteigenden GW-Spiegel).

Das war es erstmal der Rest folgt später.

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